Montag, 05 Januar 2015 12:28

Inspektion

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Zur Inspektion von RLT-Anlagen unter dem Aspekt der Gesamteffizienz gehören u.a.: Anlagenkonformität mit der ursprünglichen Auslegung und späteren Änderungen, tatsächliche Anforderungen und derzeitiger Gebäudezustand Ordnungsgemäßer Betrieb der mechanischen, elektrischen oder pneumatischen Bauteile Funktionsfähigkeit aller beteiligten Regeleinrichtungen Aufgenommene und spezifische Ventilatorleistung.

Als Definition für “Wartung” wurde u.a. gefunden: “Maßnahmen, die der Bewahrung des Sollzustandes von technischen Mitteln eines Systems dienen” oder “Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates der Betrachtungseinheit” oder “komplexer Vorgang, der sich nicht auf ein Ausprobieren der Anlage oder Einrichtung auf ihre Funktionstüchtigkeit beschränkt, sondern sich aus Überprüfung und Einstellung zusammensetzt”. In [Anm. 5] wird in den Anmerkungen zum Anwendungsbereich ausgeführt: “Die von einem unabhängigen Prüfer, der die Anlagenleistung in Bezug auf den Energieverbrauch bewertet, durchzuführende Inspektion unterscheidet sich von der Wartung, die zur Aufrechterhaltung einer optimalen Leistung entsprechend den Anforderungen des Betreibers durchzuführen ist.” Wartung ist demnach eine Tätigkeit, die die Erhaltung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit dient. Es geht also um die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Wartungsgegenstandes, die Verhinderung eines vorzeitigen Verschleißes, das Aufdecken von Ursachen, die zu Fehlfunktionen oder Ausfällen führen können.

Die Richtlinien des VDMA 24186-0 [Anm. 9] und 24 186-1 [Anm. 10] beinhalten Ausführungen zur Wartung. In [Anm. 9] sind Tätigkeiten bzw. Leistungen festgelegt, die im Rahmen der Wartung von Baugruppen und Bauelementen in technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden durchgeführt werden müssen, um den Sollzustand zu bewahren. Hierbei ist zu beachten, dass weitergehende Maßnahmen, wie z.B. Bedienungs- und Wartungsanleitungen der jeweiligen Hersteller und/oder Errichter notwendig sind. [Anm. 10] enthält Leistungsprogramme für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden. Sie gilt für u.a. für RLT-Anlagen. Sie legt Tätigkeiten bzw. Leistungen fest, die im Rahmen der Wartung zur Bewahrung des Sollzustandes durchgeführt werden müssen. Für eine ordnungsgemäße Wartung von Luftleitsystemen sind die Anforderungen an die Luftleitungsbauteile in [Anm. 7] geregelt, ohne jedoch den Begriff  “Wartung” zu definieren […]

Letzte Änderung am Montag, 02 Februar 2015 19:27